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Zum Inhaltsverzeichnis Haut   VERORDNUNG OPTISCHE STRAHLEN
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Verordnung über den Schutz der
Arbeitnehmer/innen vor der
Einwirkung durch optische Strahlung
(Verordnung optische Strahlung=VOPST)


Univ.-Prof. Dr.med. Harald Maier

 

Während die 106. Verordnung des BM für Wirtschaft, Familie und Jugend (ausgegeben am 07. April 2010), welche den Solarienbesuch durch Personen vor  Vollendung des 18. Lebensjahres verbietet, auf ein großes Medieninteresse stieß, vollzog sich die Einführung der Verordnung optische Strahlung mit 01. Juli 2010 ohne größeres öffentliches Echo.

 

Die VOPST regelt den Umgang mit optischer Strahlung

Zu Unrecht, denn die VOPST regelt den Umgang mit allen Formen optischer Strahlung am Arbeitsplatz. Der umfassende Anhang A   der Verordnung beinhaltet Definitionen, Expositionsgrenzwerte, Ermittlung und Informationen zur Ermittlung und Beurteilung von Lampen und Lampensystemen, welche inkohärente optische Strahlung emittieren. Der Anhang B beschreibt die entsprechenden Parameter für Lasersysteme, d.h. Quellen von kohärenter Strahlung.

Primär richtet sich die 221. Verordnung des BM für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (ausgegeben am 08. Juli 2010; www.ris.bka.gv.at) an die Arbeitgeber/innen, Arbeitnehmer/innen und deren gesetzliche Vertretungen, sowie an die Betriebsärzte/innen, Arbeitsmediziner/innen und Sicherheitsfachkräfte. Da die Haut eines der beiden Erfolgsorgane der optischen Strahlung ist, sollten die österreichischen Dermatologen/innen  über die wesentlichen Inhalte der VOPST informiert sein. Darüber hinaus sieht die Verordnung als Änderung der VGÜ (Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitplatz) vor, dass bei speziellen Fragestellungen im Rahmen der alle zwei Jahre durchzuführenden allgemeinen ärztlichen Untersuchungen exponierter  Arbeitnehmer/innen  Fachärzte/innen – also Haut- oder Augenärzte/innen – beizuziehen sind.

 

Viele Menschen sind im Beruf optischer Strahlung ausgesetzt

Bei der Auseinandersetzung mit dem Thema berufliche Exposition mit optischer Strahlung zeigt sich, dass sehr viele Menschen in ihrem aktiven Berufsleben in Arbeitsprozesse eingebunden sind, in denen optische Strahlung eingesetzt wird. Optische Strahlung unterschiedlicher spektraler Zusammensetzung kommt auch bei Innenarbeitern/innen im Gewerbe und in der Industrie zum Einsatz.  Beispiele für den gewerblichen/industriellen Einsatz von Infrarotstrahlung (IRR; Wellenlänge 780 nm – 1 mm) sind: alle Fertigungsprozesse, bei denen mit erwärmten Körpern unterschiedlichen Aggregatzustands gearbeitet wird (z.B., Metallguss, Glasbläserei), Trocknungsprozesse, Tätigkeiten im Wellness- und Fitnessbereich. Bei der sichtbaren optischen Strahlung (VISR; 400 nm – 780 nm) ist es in erster Linie das Blaulicht (300 nm – 700 nm), das als gesundheitsschädigender Faktor (Photoretinitis, Maculadegeneration) arbeitsmedizinisch von großem Interesse ist. Laser werden u.a. zum Schneiden verschiedener Werkstoffe, zum Präzisionsvermessen und als Brenn- und Abnahmesysteme im Audio- und Videobereich eingesetzt.    

 

Nicht nur klassische Außenarbeiter/innen sind betroffen

Neben den klassischen Außenarbeitern/innen (Seeleute, Hafenarbeiter, Landwirte, Landarbeiter, Gärtner, Bauarbeiter und Angestellte der Baunebengewerbe…), gibt es Berufe mit einem sogenannten gemischten Tätigkeitsprofil wie Kinderpädagogen/innen oder Sportlehrer/innen, die beruflich einer nicht unerheblichen Belastung durch ultraviolette Strahlung (UVR; 280nm – 400 nm)  ausgesetzt sind. UVR wird in der Arbeitswelt zum Härten diverser Materialien (Klebstoffe, Zahnfüllmaterialien, Farben und Lacke), bei der Wasser- und Raumdesinfektion sowie in Gesundheits- und Wellnessberufen  eingesetzt. Eine Untersuchung der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (AUVA) zeigte, dass das Pflegepersonal phototherapeutischer Abteilungen mit Abstand die stärkste berufsbedingte UV-Belastung aller Innenarbeiter aufweist. In den beiden Anhängen finden sich auch Tabellen mit den spektralen Zuordnungen der verschiedenen Haut- und Augenschäden, die durch optische Strahlung ausgelöst werden können.

Die VOPST regelt  das praktische Vorgehen zur Minimierung des Berufrisikos von Schäden durch optische Strahlung am Arbeitsplatz. Die in § 3. und den beiden Anhängen definierten Expositionsgrenzwerte müssen von den Arbeitgebern/innen durch Bewertungen oder Messungen (§ 4.) überprüft werden. Der § 5. beschreibt die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren die an einem Arbeitsplatz bestehen. Allgemeine Gesichtspunkte zu den erforderlichen Schutzmaßnahmen stehen im § 7, während der § 8. konkrete Maßnahmen im Sinne technischer Strahlenschutzmaßnahmen beschreibt. Unter technische Schutzmaßnahmen fallen betriebliche Maßnahmen wie Arbeitspausen, Rotation von Arbeitnehmern/innen an exponierten Arbeitsplätzen, bzw. baulichen Maßnahmen wie Unterbringung von Arbeitsvorgängen mit hoher Expositionsgefahr in eigenen Räumen, Abdeckungen und Abschirmungen der Quellen optischer Strahlen. Schutzbrillen, Schutzkleidung und Sonnenschutzmittel stellen die sogenannten persönlichen Strahlenschutzmaßnahmen dar. Damit befasst sich der § 9.  „Persönliche Schutzausrüstung, Arbeitskleidung und Kennzeichnung“. 

Die VOPST gilt ausnahmslos für alle Arbeitsstätten, Baustellen und auswärtige Arbeitsstellen und sowohl für die künstliche optische Strahlung als auch für die natürliche Strahlung.

 

Optimierungspotenzial

Leider ist die VOPST ein Kompromiss zwischen dem Notwendigen und dem politisch Durchsetzbaren. So beschränken sich die Parameter in den beiden Anhängen ausschließlich auf die künstliche optische Strahlung. Auch die Bereitstellung von Schutzausrüstungen durch den/die Arbeitgeber/in ist derzeit nur für Arbeitnehmer/innen, die künstlichen optischen Strahlungen ausgesetzt sind, vorgesehen. Es ist zu hoffen, dass  diese Lücken bei einer Novelle der Verordnung geschlossen werden. Auch eine Straffung des Textes durch Vermeidung unnötiger Wiederholungen täte dem Regelwerk sehr gut.

 

Zusammenfassend ist jedoch festzuhalten, dass die VOPST ein wichtiger Schritt in Richtung Gesunderhaltung der Arbeitnehmer/innen mit beruflicher Exposition gegenüber optischer Strahlung darstellt. 

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Letzte Änderung 2010-11-10

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